WoW: Blizzard darf Kündigungsrecht nicht aushebeln - AGB-Klauseln gerichtlich ungültig

News Max Falkenstern
Der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Blizzard wurde stattgegeben. Blizzard musste die Nutzungsbedingungen für WoW ändern.
Quelle: Blizzard

Neun in den Nutzungsbedingungen für World of Warcraft formulierte Klauseln sind ungültig. Das Landgericht Berlin hat einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) stattgegeben. Demnach darf Blizzard etwa die gesetzlichen Kündigungsrechte der Spieler nicht einschränken oder ausschließen, wenn das MMORPG über einen längeren Zeitraum nicht spielbar ist. Das Entwicklerstudio hat die AGB inzwischen angepasst.

World of Warcraft wurde zu einem Rechtsfall. Auf Drängen des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) überprüfte das Landgericht Berlin, ob die Nutzungsbindungen hierzulande Gültigkeit haben. Der Bundesverband sieht in den AGB für das Online-Rollenspiel einen Verstoß gegen gesetzliche Rechte von Kunden. Das Landgericht Berlin hat dieser Klage nun stattgegeben. Blizzard behielt es sich etwa ohne vorherige Mahnung vor, den WoW-Account zu sperren, wenn eine Abbuchung von der Kreditkarte fehlgeschlagen ist.

Demnach könnte Spielern der Rausschmiss drohen, selbst wenn der Fehler bei Blizzard Entertainment liegt. Ferner beanstandeten die Richter und der vzbv, dass das Unternehmen die Kündigungsrechte der Kunden stark einschränkt oder gar ausschließt. In den Nutzungsbedingungen von Blizzard hieß es beispielsweise, dass Spieler nur dann kündigen können, wenn World of Warcraft mehr als 72 Stunden in Folge nicht spielbar sei. Wenn der Ausfall angekündigt wurde, gäbe es laut AGB überhaupt kein Kündigungsrecht.

Auch auch das Recht von Blizzard, Nutzungsbedingungen, Leistungen und Preise jederzeit und nahezu beliebig ändern zu können, wird von dem Landesgericht Berlin untersagt. Insgesamt wurden neun AGB-Klauseln von den Richtern beanstandet. Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband meldet, hat Blizzard die Nutzungsbedingungen inzwischen angepasst. In dem noch nicht rechtskräftigen Urteil wird das Unternehmen zudem aufgefordert, dem Kläger 214 Euro nebst Zinsen zu zahlen und die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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