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| | #1 (permalink) | ||
| Registriert seit: 18.08.2011 |
Ich find es äußerst bedenklich, dass ihr in der Zeitschrift im USK-Artikel falsche Rechsberatung von Stefan Harmuth veröffentlicht. Dieser behauptet dort, unter Berufung §§ 86, 131 StGB, dass die Einfuhr oder Internetbestellung von Indizierten Spielen strafbar wäre. Faktisch ist es allerdings so, dass die Einfuhr laut beider Paragraphen nur dann strafbar ist, wenn dies mit Verbreitungsabsicht geschieht. Sofern man also lediglich ein Exemplar erwirbt und dieses nur für sich selbst verwendet, ist das vollkommen legal. Zitat:
Zitat:
Ich bitte darum, die Stellungnahmen von Stefan Harmuth in der nächsten Ausgabe zu revidieren und außerdem sollte darüber nachgedacht werden, ob es sinnvoll ist, einen offensichtlich fachlich nicht kompetenten Anwalt für Rechtsauskünfte zu kontaktieren. PS: Vereinfachend bin ich hier mal davon ausgegangen, dass im Text statt Spielen auf dem Index beschlagnahmte Spiele gemeint waren (weil nur beschlagnahmte Spiele strafrechtlich relevant sind, alle anderen sowieso nicht). Geändert von awdioh (18.08.2011 um 07:45 Uhr) | ||
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| | #3 (permalink) | ||
| Registriert seit: 02.03.2011 |
Wie sind eigentlich die §§ 15, 27 JuSchG in diesem Zusammenhang einzuordnen? Zitat:
Zitat:
__________________ Dieser Post wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. | ||
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| | #4 (permalink) | ||
| Registriert seit: 18.08.2011 |
Zu aller erst. Ich kenne den Artikel nicht. Daher kein pro und kontra zu den Aussagen des RA. Zitat:
Insoweit ist im Rahmen des §27 JuSchG es auch möglich, dass für die dort genannten Verbreitungstatbestände, Strafen verhängt werden können. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Verkäufer einem Kind ein indiziertes Medium anbietet oder verkauft. Spiele auf dem Index ist also nicht gleichzusetzen mit "beschlagnahmt" Zitat:
Damit nicht gemeint sind Fälle, in denen ein Deutscher aus einem ausländischen Onlien-Shop ein Spiel kauft. Zudem ist zu beachten, dass eine Altersverifikation des Versender vorzunehmen ist. Geändert von Pokerclock (18.08.2011 um 13:57 Uhr) | ||
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| | #5 (permalink) |
| Moderator Registriert seit: 30.08.2006 Ort: G. Alter: 32 |
Ich dachte eigentlich auch, dass der Artikel fehlerhaft sei. Jetzt werden hier dann noch andere Gesetze zitiert... Also ich bin jetzt ziemlich verwirrt. Gibt es da irgendwelche Urteile, die man als Referenz benutzen kann?
__________________ Der Magier der Herzen hat in meinem Blog wieder zugeschlagen:Sprucheinsargen 2:0:1 - Zauberer Bewerber Kein Diablo 3 Käufer? Na da habe ich hier was für dich: Diablo 3 - Nicht Käufer - Thread |
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| | #6 (permalink) | ||
| Registriert seit: 18.08.2011 | Zitat:
Zitat aus Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht Kommentar, 5.Auflage, Verlag C.H.Beck München, Seite 147 RdNr. 32: Zitat:
Geändert von Pokerclock (19.08.2011 um 12:40 Uhr) | ||
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| | #8 (permalink) |
| Leitender Online-Redakteur Registriert seit: 21.08.2006 Ort: Computec Alter: 33 |
Hallo, die Heftredaktion ist über den Thread informiert, befindet sich aber zum größten Teil gerade auf der Gamescom und kann demnach erst später reagieren. Ich habe mir dennoch mal die Freiheit genommen, den Thread-Titel zu ändern. Selbst wenn es Fehler im Artikel geben sollte, ist das keinen Grund, jemanden gleich pauschale Inkompetenz zu unterstellen. Ich bitte um Verständnis.
__________________ www.pcgames.de / www.videogameszone.de / www.cynamite.de / www.buffed.de / www.pcaction.de |
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| | #9 (permalink) |
| Chefredakteur Games Aktuell Registriert seit: 16.08.2006 | Also von "falscher Rechtsberatung" kann hier überhaupt keine Rede sein. Nachfolgend eine Stellungnahme von Rechtsanwalt Stefan Harmuth, der uns in dem angesprochenen USK-Report als Interview-Partner zur Verfügung stand. "Meine Stellungnahmen unterfallen nicht dem Bereich "Rechtsberatung". Wenn ich ein Interview gebe, wird das immer meine Einschätzung abbilden und nie Garant für Allgemeinverbindlichkeit sein, wenngleich ich mich natürlich bemühe, lückenlos richtige Antworten zu geben. Getreu dem Motto "2 Juristen, 3 Meinungen" wird man unter uns Juristen immer unterschiedliche Ansichten zu unterschiedlichen Themen finden, die Jurisprudenz ist eine Geisteswissenschaft, keine Naturwissenschaft. Zur Sache selbst: Das Verbreiten ist bei beiden Straftatbeständen eine Handlungsalternative. "Verbreiten" ist z.B. in § 131 Abs. 1 die Ziff. 1. Die Einfuhr, um die es in Ihrer Frage ging, ist in Ziff. 4 benannt. Es müssen also keineswegs Ziff. 1 bis 4 erfüllt sein, sondern es genügt die Erfüllung einer der Alternativen (sog. "Oder"-Auflistung). Gesetze sind üblicherweise so "gestrickt". "Absicht" wird ebenfalls vom Gesetz nicht verlangt, es genügt bereits "bedingter Vorsatz" (sog. dolus eventualis)." |
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| | #11 (permalink) |
| Registriert seit: 17.09.2008 Ort: Berlin, X-Berg Süd |
So wie ich das verstanden habe, liegt die Betrachtung der Rechtslage bei der Einfuhr von Spielen immer dem Einzelfall überlassen. Wahrscheinlich möchte man nur die gewerbsmäßige Einfuhr damit unterbinden, wogegen in Einzelfällen eben selten tatsächlich aus juristischer Sicht etwas unternommen wird. Das ist wohl auch kaum zu kontrollieren. Denn dafür ist ja auch in erster Linie der Zoll als Exekutive zuständig, die betroffene Spiele dann im Einzelfall auch beschlagnahmen müssen. Das dürfen sie dann wohl auch, wenn es sich um Spiele handelt, die in Deutschland "nur" auf dem Index stehen und nicht der Beschlagnahme unterliegen. Ist das so in etwa richtig?
__________________ |
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| | #12 (permalink) | |
| Registriert seit: 18.08.2011 | Zitat:
Zu allem Überfluss fehlt noch die Antwort auf die offensichtlich falsch beantwortete Frage zur Weitergabe eines USK-18-Spiels an einen Minderjährigen. Die Antwort des RA bezog sich auf indizierte Spiele, die Frage jedoch bezog sich auf die Weitergabe eines nicht indizierten und von der USK freigegeben USK-18-Titel.
__________________ Stammtisch-Angehöriger des PC Games Hardware eXtreme Geändert von Pokerclock (29.08.2011 um 15:57 Uhr) | |
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| | #13 (permalink) |
| Moderator Registriert seit: 30.08.2006 Ort: G. Alter: 32 |
Jetzt bin ich noch viel mehr als vorher verwirrt... Einfuhr kann auch als Verbreitung gelten? Das ist mir jetzt aber neu... Aber wie gesagt: Ich bin kein Jurist, ich bin nur verwirrt
__________________ Der Magier der Herzen hat in meinem Blog wieder zugeschlagen:Sprucheinsargen 2:0:1 - Zauberer Bewerber Kein Diablo 3 Käufer? Na da habe ich hier was für dich: Diablo 3 - Nicht Käufer - Thread |
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